Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") der leichteren Orientierung und Übersichtlichkeit, ansonsten sind sie rechtsunverbindlich. Jeder Unterabschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, die für alle Vertragsverhältnisse gelten. Weitere gesonderte Bestimmungen zu Driving Experience Veranstaltungen, zu Erlebnissen ohne Motor, zur Inanspruchnahme von Flächen/Räumen und zu Hospitality sind möglich und gelten für diese Bereiche in dieser Fassung als sie von den allgemeinen Bestimmungen abweichen; bestehen in diesen Bestimmungen Lücken und/oder ist keine eigene Regelung für den Bereich enthalten, gilt die allgemeine Regelung. Ist ein Sachverhalt in diesen AGB nicht geregelt, gilt die für PS günstigste Regelung als vereinbart. Werden für eine Veranstaltung oder für eine Rechtsbeziehung gesonderte (Teilnahme-)Bedingungen veröffentlicht (beispielsweise auf der Rückseite von Eintrittskarten oder auf der Internetseite der PS), gelten diese dort, wo sie diesen AGB widersprechen oder Abweichendes regeln, ansonsten gelten auch diese AGB. Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
Abschnitt A: Vertragsabschlüsse und Erfüllungen mit Projekt Spielberg GmbH & Co KG (im Folgenden kurz PS genannt) sowie Vertragsabschlüsse und Erfüllungen der PS im Bereich der Hospitality sowie die Teilnahme an den von PS durchgeführten Fahrerlebnissen / Driving Experiences, Inanspruchnahme von Flächen/Räumen oder Erlebnissen ohne Motor erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes festgelegt wird.
Abschnitt B: Für Hotellerie oder im Rahmen von Hospitality, Fahrerlebnissen/Driving Experiences, Inanspruchnahme von Flächen/Räumen oder Erlebnissen ohne Motor erbrachte Logisleistungen gelten die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie in der jeweils gültigen Fassung.
Abschnitt C. Für den Erwerb von Gutscheinen der PS gelten die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gutscheinverkauf in der jeweils gültigen Fassung.
Die Definitionen gelten sowohl für Abschnitt A, Abschnitt B und Abschnitt C. Die nachstehenden Bedingungen und Definitionen gelten für Konsumenten (B2C) sowie für Unternehmen (B2B). Absätze die ausschließliche Geltung haben, sind jeweils mit „Für B2B gilt:“ bzw. „Für B2C gilt:“ gekennzeichnet.
Definitionen
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen abgeschlossen mit der PS gelten.
2. Bankverbindung
Bankkonto der PS beim Bankhaus Carl Spängler & Co Aktiengesellschaft, Salzburg, IBAN: AT63 195 3000 100 1666 57, BIC/SWIFT: SPAEAT2S.
3. Beherberger
Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
4. Beherbergungsvertrag
Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt ist.
5. Besucher
Alle natürlichen Personen, welche durch Vorlage einer Eintrittskarte am Eingang zum Areal der PS passiv (nur beobachtend) eine Veranstaltung am Gelände der PS oder außerhalb des Geländes in einem für diese Veranstaltung definierten Veranstaltungsbereich, besuchen.
6. Betriebsordnung/Zutrittskriterien
Die Betriebsordnung enthält Verhaltensregeln und Richtlinien, welche am gesamten Areal des Red Bull Ring / der PS von Kunden, Teilnehmern, Besuchern, Lieferanten, Dienstleistern und sonstigen natürlichen und juristischen Personen einzuhalten sind. Die Betriebsordnung ist im Internet abrufbar unter www.redbullring.com/de/wp-content/uploads/sites/5/2022/04/Betriebsordnung-Red-Bull-Ring-Spielberg-Dezember-2021.pdf
Die Zutrittskriterien beinhalten Verhaltensregeln für Besucher im Rahmen einer Veranstaltung. Die Zutrittskriterien sind im Internet abrufbar unter https://www.projekt-spielberg.com/de/service/agb
7. B2B (Business to business)
Es handelt sich um Geschäftsbeziehungen zwischen PS und anderen Unternehmen (Firmenkunden).
8. B2C (Business to consumer)
Es handelt sich um Geschäftsbeziehungen zwischen PS und Privatpersonen als Konsumenten (Einzelkunden).
Für Buchungen ab 10 Personen gelten die gesondert angeführten Anzahlungs- und Stornierungsbedingungen.
9. Driving Experience
Dies sind jene Veranstaltungen/Ereignisse an Fahrerlebnissen, sowohl mit vier- als auch mit zweirädrigen Kraftfahrzeugen, am Gelände der PS / Red Bull Ring, sohin der Rennstrecke, als auch abseits der Rennstrecke, welche von der PS, von Dritten oder dem Kunden organisiert bzw. veranstaltet werden. Jeweiliges Angebot abrufbar unter https://www.redbullring.com.
10. Erlebnis ohne Motor
Darunter ist ein Ereignis zu verstehen, welches ohne Maschinenkraft am Gelände oder außerhalb des Geländes der PS / Red Bull Ring, stattfindet und von der PS, von Dritten oder dem Kunden organisiert bzw. veranstaltet werden. Dieses Ereignis kann entweder allein oder in einer Gruppe von Teilnehmern erlebt werden.
11. Inanspruchnahme von Flächen/Räumen
Darunter fällt die Anmietung von Flächen (=nach Länge und Breite ausgedehnter Bereich) und/oder Räumen (= durch Wände abgetrennter Teil eines Gebäudes) am Gelände der PS /Red Bull Ring über einen genau bestimmten Zeitraum.
12. Gast
Der Gast ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt und ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde, etc.).
13. Gutschein
Angebot abrufbar unter https://www.redbullring.com.
14. Hospitality
Unter den Bereich Hospitality der PS fällt der hauseigene Exklusivcaterer derselben sowie der Vertrieb und Verkauf von Speisen und Getränken innerhalb sämtlicher baulicher Einrichtungen der PS sowie Veranstaltungen der PS in Gastronomie- und Hotelleriebetrieben, welche sich nicht am Red Bull Ring befinden. Dazu zählen Hotel Schönberghof, Gästehaus Enzinger, Hotel Steirerschlössl, Steirerschlössl Gästehaus, Cafe Wasserturm, Hotel Hofwirt, Schloss Gabelhofen und G’Schlössl Murtal (einsehbar unter https://www.tauroa.at)
15. Konsument und Unternehmer
Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu verstehen.
16. Kunde, Vertragspartner
Jede natürliche und juristische Person des In- oder Auslandes, welche durch Vertragsabschluss im Bereich Driving Experience, Inanspruchnahme von Flächen/Räumen, Erlebnisse ohne Motor, der Hospitality, einen Beherbergungsvertrag oder sonstigen Vertrag der PS, mit dieser in eine rechtliche Beziehung tritt und die Leistungen der PS in Anspruch nimmt.
17. PS (= Projekt Spielberg)
Die Projekt Spielberg GmbH & Co KG, Red Bull Ring Straße 1, A-8724 Spielberg, eingetragen im Firmenbuch zu FN 244307a des Landesgerichtes Leoben.
18. Red Bull Ring
Umfasst die gesamte Grundstücksfläche sowie sämtliche Anlagen der PS mit der Adresse Red Bull Ring Straße 1, 8724 Spielberg. Unter dem Red Bull Ring ist die gesamte Fläche innerhalb der Grundstücksabgrenzungen bzw. Abzäunungen inkl. der Rennstrecke, Nebenfahrbahnen und –anlagen, der Boxengasse, sowie den Hospitalitybereichen und Grünflächen zu verstehen.
19. Teilnehmer
Jede natürliche und juristische Person, welche sich für eine Driving Experience Veranstaltung oder ein Erlebnis ohne Motor der PS oder eines Dritten, sowohl auf der Rennstrecke des Red Bull Ring, als auch außerhalb des Red Bull Rings anmeldet und nach Vertragsabschluss an der Driving Experience Veranstaltung oder einem Erlebnis ohne Motor aktiv teilnimmt.
20. Veranstaltung
Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung von PS oder eines anderen Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Personen teilnimmt.
21. Wertsicherung
Für sämtliche Leistungen gilt, alle angeführten Preise sind wertgesichert, wobei als Maß zur Berechnung der Wertsicherung der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index dient. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die im Zeitpunkt der Angebotsstellung zuletzt verlautbarte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder nach unten bis ausschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die Berechnung und Fälligkeit der Wertsicherung des Gesamtbetrages erfolgt mit der letzten Teilzahlungsrate.
ABSCHNITT A
1. Allgemeines
1.1. Mit der schriftlichen, datenelektronischen (Internet, Fax) und/oder telefonischen Anmeldung zu einer Driving Experience Veranstaltung oder zu einem Erlebnis ohne Motor oder Annahme eines Angebotes oder Auftrages zu einer Driving Experience Veranstaltung, einem Erlebnis ohne Motor oder einer Inanspruchnahme von Flächen/Räumen, werden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") akzeptiert. Dies gilt auch für den Fall, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden/Teilnehmers Gegenteiliges vorgesehen ist und der Kunde/Teilnehmer dem in der Folge nicht mehr ausdrücklich widerspricht. PS akzeptiert keine abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Lieferbedingungen oder dergleichen Dritter.
1.2. Die AGB sind unter www.redbullring.com/de/agb/ einsehbar und können auch abgespeichert bzw. ausgedruckt werden. Auf Anforderung wird eine gedruckte Fassung zur Verfügung gestellt. Zudem liegen die AGB in den Geschäftsräumlichkeiten der PS, in welchen man Leistungen der PS vor Ort buchen kann, zur vorherigen Einsichtnahme auf. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.3. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten spätere, auch allenfalls mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf als zu diesen AGB erteilt.
1.4. Die vertraglichen Leistungen der PS ergeben sich erst nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung so, wie diese bei Abschluss des Vertrages vorliegt. Individualabreden, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages, dieser AGB oder sonstiger Vereinbarungen, werden nur dann Vertragsbestandteil bzw. wirksam, wenn sie von der PS schriftlich ausdrücklich bestätigt wurden. Einseitige Änderungen der Ergänzungen durch Dritte sind unwirksam.
1.5. Durch Teilnahme an einer Veranstaltung, an einem Erlebnis oder durch die Benützung einer Fläche/eines Raumes kommt der Vertrag jedenfalls im Zweifel schlüssig zustande; gleiches gilt für diese AGB.
2. Vertragsabschluss / Bestellung des Kunden
2.1. Allgemeines
2.1.1. Der Vertrag kommt durch die Abgabe eines Angebotes durch den Vertragspartner / Kunden und die Annahme durch die PS oder umgekehrt zustande. Die Annahme von Angeboten durch PS sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich erfolgen. Von PS allenfalls mündlich erteilte Aufträge sind vom Vertragspartner binnen 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Ab der schriftlichen Bestätigung hat PS das Recht, binnen 5 weiteren Werktagen vom Auftrag ohne Angaben von Gründen und ohne Ansprüche des Dritten zu begründen Abstand zu nehmen.
2.1.2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen, schriftlich vorzunehmen und entsprechend zu begründen. Störungen an von PS zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt; Zahlungen können nicht zurückgehalten oder gemindert werden, soweit PS dies nicht zu vertreten hat.
2.1.3. Alle Preise verstehen sich brutto; Nettopreise sind als solche zu benennen; gegebenenfalls wird die Umsatzsteuer in Rechnungen gesondert ausgewiesen.
2.1.4. Werden von Kunden über das Angebot hinausgehende Mehrleistungen in Anspruch genommen, so werden diese Mehrleistungen den Kunden verrechnet.
2.1.5. Für B2B gilt: Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der PS mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen (Aufrechnungsverbot).
Für B2C gilt: Im Rahmen eines Verbrauchergeschäftes kann der Kunde nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit von PS oder mit in rechtlichem Zusammenhang stehenden, gerichtlich festgestellten oder von PS anerkannten Forderungen aufrechnen.
2.1.6. PS ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
• Höhere Gewalt oder andere von PS nicht zu vertretende Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, zum Beispiel des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
• PS begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Veranstaltungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von PS oder der Red Bull GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von PS zuzurechnen ist;
• Ein Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt;
• Der Betrieb von PS dies erfordert, zum Beispiel aufgrund von Um-/Baumaßnahmen, unvorhergesehenen verzögerten Auf-/Abbau von Großveranstaltungen und ähnlichem.
• Bei berechtigtem Rücktritt von PS ersteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.
2.2. Driving Experience /Erlebnis ohne Motor
2.2.1. Die Anmeldung für eine Driving Experience Veranstaltung oder ein Erlebnis ohne Motor stellt ein verbindliches Angebot für den Abschluss eines Vertrages hinsichtlich einer in der Anmeldung bezeichneten Veranstaltung dar. Diese Anmeldung kann schriftlich, mündlich (vor Ort) oder fernmündlich (telefonisch, per Fax oder Internet) erfolgen. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung angeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der Anmelder wie für seine eigenen einsteht.
2.2.2. Der Teilnahmevertrag gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch PS beim Anmelden als abgeschlossen; Anmeldungen vor Ort der PS werden sofort bestätigt oder abgelehnt. Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so wurde die Anmeldung nicht angenommen, sondern bietet die PS den Vertragsabschluss zu von der Anmeldung abweichenden Bedingungen an.
2.2.3. Tritt der Kunde selbst als Veranstalter einer (Motorsport-)Veranstaltung auf dem Red Bull Ring bzw. einzelner Anlagen auf, wird das vom Kunden unterschriebene Angebot bei Einlangen bei der PS rechtsverbindlich, wobei zusätzlich eine Nutzungsvereinbarung hinsichtlich der jeweiligen Anlagen abzuschließen ist.
2.3. Hospitality
2.3.1. Der Auftrag des Kunden wird mit der Unterfertigung des Angebotes der PS durch den Kunden und Übermittlung an die PS rechtsverbindlich.
2.3.2. Dem Angebot der PS liegt die vom Kunden angegebene Anzahl an Teilnehmern und die vereinbarten Zeiten (Beginn, Ende, etc.) zugrunde. Sollte sich die Zahl der Teilnehmer oder die Dauer der Veranstaltung gegenüber dem Angebot ändern (Reduktion von max. 10% gegenüber dem Angebot ist kostenfrei), so ist dies vom Kunden spätestens vier Werktage vor dem ersten Tag der Veranstaltung der PS schriftlich mitzuteilen (Zugangszeitpunkt spätestens 18:00 Uhr ME(S)Z). Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, so wird zumindest die im Angebot angegebene Teilnehmerzahl der Verrechnung zugrunde gelegt. Sollten mehr Teilnehmer als im Angebot angegeben an der Veranstaltung teilnehmen, so kommt die Anzahl der tatsächlich von der PS, verbindlich für den Kunden, ermittelte Teilnehmerzahl zur Verrechnung. Sollte die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer die Zahl der im Angebot angegebenen Teilnehmer überschreiten, leistet die PS keine Gewähr dafür, dass für die Teilnehmer, die über die angegebene Zahl der Teilnehmer hinaus an der Veranstaltung teilnehmen, ausreichend Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt werden können. Unterschreitet die Teilnehmerzahl der Veranstaltung jene der im Angebot, wird die im Angebot angegebene Teilnehmerzahl der Verrechnung zugrunde gelegt. Sollte die vereinbarte Anfangs- und/oder Schlusszeit der Veranstaltung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PS nicht eingehalten werden, kann PS zusätzliche Kosten für die Bereitstellung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, PS hat die Verschiebung zu vertreten. PS ist nur verpflichtet, die gebuchten Räumlichkeiten dem Veranstalter zu den vorab festgelegten Zeiten zur Verfügung zu stellen.
2.3.3. Der Kunde ist verpflichtet, PS spätestens beim Vertragsabschluss darüber wahrheitsgemäß aufzuklären, sofern eine Veranstaltung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von PS und/oder der Red Bull GmbH in der Öffentlichkeit zu gefährden.
2.4. Inanspruchnahme von Flächen/Räumen
2.4.1. PS stellt dem Vertragspartner gegen Bezahlung einer separat zu vereinbarenden Benützungsgebühr ausgewählte einzelne Flächen/Räume für den gesondert vereinbarten Zeitraum zur Verfügung. Der Auftrag des Vertragspartners wird mit der Unterfertigung des Angebotes der PS durch den Vertragspartner und Übermittlung an die PS rechtsverbindlich.
2.4.2. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe der Fläche/des Raumes eine zu dieser Handlung ermächtigte Person vor Ort ist.
2.4.3. Terminzusagen seitens der PS sind nur in schriftlicher Form gültig und verbindlich. Terminzusagen können von der Vorlage einer Genehmigung, sofern eine solche für die Durchführung der Veranstaltung notwendig ist, abhängig gemacht werden.
2.4.4. Eine Untervermietung einzelner Flächen / Räume kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der PS erfolgen. Wird diese Zustimmung erteilt, erfolgt eine allfällige Untervermietung auf Verantwortung des Vertragspartners, sodass der Vertragspartner der PS gegenüber genauso verantwortlich bleibt, wie wenn keine Untervermietung stattgefunden hätte
2.4.5. Der Vertragspartner beachtet die Betriebsordnung (abrufbar unter https://www.redbullring.com/de/service/agb) und stellt eine entsprechende Befolgung durch seine Mitarbeiter und Teilnehmer sicher.
3. Zahlungsbedingungen / Verrechnung:
3.1. Allgemeines
3.1.1. Zahlungen erfolgen grundsätzlich vor Ort in bar oder mittels Kredit- oder Bankomatkarte. Erst ab einer Rechnungssumme von € 500,-- ist eine Zahlung durch Banküberweisung auf die Bankverbindung der PS möglich. Im Falle eines Zahlungsverzuges behält sich die PS das Recht vor, dem Kunden die gesetzlichen Verzugszinsen per anno in Rechnung zu stellen. Rechnungen der PS sind sofort nach Rechnungserhalt spesen- und abzugsfrei schuldbefreiend ausschließlich auf das Bankkonto zur Zahlung fällig.
3.1.2. PS behält sich das Recht vor, in vereinzelten Fällen, wie zB bei Buchung einer größeren Veranstaltung (ab einer Rechnungssumme in Höhe von € 10.000,00) die notwendigen Kundendaten zum Zweck der Bonitätsprüfung an den KSV zu übermitteln.
3.2. Driving Experience, Erlebnis ohne Motor
3.2.1. Für B2B gilt: Bei Vertragsabschluss sind 25% des vereinbarten Gesamtentgelts fällig. Weitere 50% sind bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn zu begleichen, ohne dass es einer neuerlichen Rechnungsstellung bedarf (Zahlungseingang auf dem Konto der PS). Im Fall einer verkürzten Vorlaufzeit zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn von weniger als 14 Tagen werden 75% des Gesamtentgelts direkt bei Vertragsabschluss fällig und in Rechnung gestellt. PS behält sich vor, die auf das vereinbarte Gesamtentgelt verbleibenden 25% vor Veranstaltungsbeginn einzufordern und gegebenenfalls vor Veranstaltungsstart eine Vorlage der Einzahlungsbestätigung zu verlangen. Der allfällige Restbetrag sowie alle weiteren, nach Vertragsabschluss aufgetretenen zusätzlichen Leistungen, werden bei Endabrechnung nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind sofort nach Rechnungserhalt ohne
Abzug zahlbar.
3.2.2. Für B2C gilt: Das vereinbarte Entgelt ist bei sonstigem Rücktrittsrecht der PS spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf das von der PS bekannt gegebene Konto zur Überweisung zu bringen oder direkt im Fahrzentrum oder an der Information zu bezahlen. Rechnungen der PS sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Abweichende Zahlungskonditionen sind im Einzelfall den jeweiligen Rechnungsdokumenten zu entnehmen. Gutscheineinlösungen werden erst nach vollständiger Bezahlung des Gutscheines akzeptiert.
Für Buchungen ab 10 Personen gelten dieselben Zahlungsbedingungen wie für B2B-Kunden.
3.3. Hospitality
3.3.1. Bei Vertragsabschluss sind 25% des vereinbarten Gesamtentgelts fällig. Weitere 50% sind bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn zu begleichen, ohne dass es einer neuerlichen Rechnungsstellung bedarf (Zahlungseingang auf dem Konto der PS). Im Fall einer verkürzten Vorlaufzeit zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn von weniger als 14 Tagen werden 75% des Gesamtentgelts direkt bei Vertragsabschluss fällig und in Rechnung gestellt. Die PS behält sich vor, die auf das vereinbarte Gesamtentgelt verbleibenden 25% vor Veranstaltungsbeginn einzufordern und gegebenenfalls vor Veranstaltungsstart eine Vorlage der Einzahlungsbestätigung zu verlangen. Der allfällige Restbetrag sowie alle weiteren, nach Vertragsabschluss aufgetretenen zusätzlichen Leistungen, werden bei Endabrechnung nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
3.3.2. Zur Verrechnung gelangen bestellte Speisen, welche nicht konsumiert werden, sowie die vollständige Verrechnung angebrochener Flaschen gemäß dem angenommenen Angebot.
3.4. Inanspruchnahme von Flächen/Räumen
3.4.1. Bei Vertragsabschluss sind 25% des vereinbarten Gesamtentgelts fällig. Weitere 50% sind bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn zu begleichen, ohne dass es einer neuerlichen Rechnungsstellung bedarf (Zahlungseingang auf dem Konto der PS). Im Fall einer verkürzten Vorlaufzeit zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn von weniger als 14 Tagen werden 75% des Gesamtentgelts direkt bei Vertragsabschluss fällig und in Rechnung gestellt. PS behält sich vor, die auf das vereinbarte Gesamtentgelt verbleibenden 25% vor Veranstaltungsbeginn einzufordern und gegebenenfalls vor Veranstaltungsstart eine Vorlage der Einzahlungsbestätigung zu verlangen. Der allfällige Restbetrag sowie alle weiteren, nach Vertragsabschluss aufgetretenen zusätzlichen Leistungen, werden bei Endabrechnung nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
Auch Leistungen wie z.B. Strom-, Wasser-, Heizenergie- oder Treibstoffverbrauch werden im Anschluss an die Veranstaltung entsprechend tatsächlichem Verbrauch (bspw. durch Zählerablesung) ermittelt und für die Veranstaltungsdauer gesondert in Rechnung gestellt. Bei kleineren Veranstaltungen kann nach Wahl und Ermessen der PS eine Pauschale vereinbart werden.
Sonstige Rechnungen der PS sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug werden dem Veranstalter Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß p.a., sowie etwaige Mahnspesen (€ 7,50 bei 2. Mahnung und € 15,00 bei weiteren Mahnungen) und etwaige Rechtsanwalts- und Inkassokosten in Rechnung gestellt.
4. Rahmenbedingungen
4.1. Allgemeines
Bei sämtlichen Veranstaltungen am Red Bull Ring, allenfalls in Kooperation mit der PS ist die Betriebsordnung, abrufbar unter https://www.projekt-spielberg.com/de/service/agb zu beachten und einzuhalten.
4.1.1. Auf dem gesamten Areal der PS ist der Einsatz eines unbemannten Gerätes (zB. Drohne)/Flugmodells/unbemannten Luftfahrzeuges grundsätzlich untersagt.
4.1.2. Das Mitführen von Tieren, insbesondere Hunden, ist am gesamten Areal des Red Bull Ring verboten, es sei denn,
• es handelt sich um Assistenzhunde, welche Begleithunde für Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen sind,
• die PS hat dem Mitführen von Hunden ausdrücklich zugestimmt;
• in beiden Fällen gilt jedoch Leinen- und Maulkorbpflicht. Der Tierhalter hat für das mitgeführte Tier eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
4.2. Driving Experiences
4.2.1. Zur Teilnahme berechtigt sind ausschließlich solche Personen, welche die Teilnahmeerklärung (abrufbar unter www.projekt-spielberg.com/de/service/agb) unterzeichnet haben; mit der Teilnahme wird eine allenfalls nicht unterfertigte Teilnehmererklärung als schlüssig angenommen. Die Teilnehmer nehmen zur Kenntnis und stimmen zu, dass Aufnahmen der Sicherheits- und Überwachungskameras auf dem Areal des Red Bull Ring EDV-unterstützt gespeichert und verarbeitet, sowie im Anlassfall zur Aufklärung von strafbaren Verhalten, Unfällen, Beschädigungen und/oder sonstigen vergleichbaren Vorfällen verwendet werden. Die Aufnahmen werden von PS nach Zeitablauf gelöscht. PS kann vom Teilnehmer zur Absicherung von Schäden angemessene Sicherheiten (Kaution, Versicherung etc.) verlangen. Begleitpersonen können grundsätzlich nicht an einer Driving Experience teilnehmen.
4.2.2. Auf den Anlagen (daher auch auf der Rennstrecke, sofern nicht anders durch PS bekanntgegeben) der PS gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. An der Veranstaltung als Fahrer teilzunehmen berechtigt sind ausschließlich solche Personen, die Inhaber einer gültigen Lenkerberechtigung bzw. gültigen Lizenz der jeweiligen Führerscheinklasse oder Rennlizenz sind. Die Lenkberechtigung ist am Veranstaltungstag vor Beginn der Veranstaltung bei der Anmeldung vorzuweisen. Mangels Vorlage einer gültigen Lenkerberechtigung hat die PS das Recht, vom Teilnahmevertrag ersatzlos zurückzutreten. Angemeldete Begleitpersonen können nach Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung und ausdrücklicher Zustimmung des Instruktors im Fahrzeug mitgenommen werden.
4.2.3. Während der gesamten Veranstaltung sind die StVO und die Betriebsordnung, insbesondere auch auf der Rennstrecke, sofern von PS nicht anders bekannt gegeben, zu beachten und ist den Anweisungen der Instruktoren und Mitarbeitern von PS und sonstigen PS zurechenbaren Personen im Interesse der eigenen sowie der Sicherheit anderer Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen diese Regeln und/oder Anordnungen können Teilnehmer – ohne Anspruch auf Rückzahlung der Veranstaltungsgebühr – von der Veranstaltung durch PS ausgeschlossen werden. Die PS behält sich das Recht vor, ausschließlich auf der Rennstrecke andere Regeln als die StVO kundzumachen.
4.2.4. Während der gesamten Veranstaltung herrscht absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Jeder Teilnehmer muss sich in einem für die Teilnahme geeigneten körperlichen und psychischen Zustand befinden. Die PS behält sich vor, Teilnehmer, bei denen der Verdacht auf (Rest-) Alkoholisierung, Beeinträchtigung oder sonstige Unfähigkeit, welche einer sicheren Teilnahme hinderlich sein könnte, besteht, ohne Rückerstattung der Teilnahmegebühren von Teilen oder der gesamten Veranstaltung auszuschließen.
4.2.5. Sämtliche Veranstaltungen werden in deutscher und englischer Sprache abgehalten. Sollte der Kunde nicht über ausreichende Deutsch-/Englischkenntnisse verfügen, empfiehlt die PS, einen Übersetzer auf eigene Kosten oder eine Begleitperson, die über ausreichende Deutsch-/Englischkenntnisse verfügt, beizuziehen. Aus Sicherheitsgründen behält sich die PS vor, Teilnehmer mit nicht ausreichenden Deutsch-/Englischkenntnissen von der Veranstaltung auszuschließen. Sobald das sprachliche Verständnis der Anweisungen des Instruktors und Mitarbeitern von PS und sonstigen PS zurechenbaren Personen gewährleistet ist, kann der Kurs / die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
4.2.6. Die Teilnahme mit eigenem Fahrzeug ist nur dann zulässig, wenn das Fahrzeug nachweislich zum Straßenverkehr zugelassen ist und sich in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet, insbesondere allen einschlägigen gesetzlichen und technischen Vorschriften entspricht und eine aufrechte Haftpflichtversicherung aufweist. Ausnahmen sind nach gesonderter Vereinbarung möglich. PS behält sich vor, Fahrzeuge auf ihren technischen Zustand hin zu überprüfen und allenfalls von der Veranstaltung auszuschließen. Es besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.
4.2.7. Für die Verkehrssicherheit des eigenen Fahrzeuges ist der Vertragspartner selbst verantwortlich und muss selbst für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Seitens der PS besteht für die Teilnehmer und deren Fahrzeugen während der Veranstaltung kein gesonderter KFZ-Versicherungsschutz und jede Haftung von PS wird ausgeschlossen. Die PS weist darauf hin, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung der eigenen Fahrzeuge der Teilnehmer bei Zeitnehmungen üblicherweise nicht greift und Schäden, welche im Zusammenhang mit Fahrten unter Zeitnehmung entstehen, nicht vom KFZ-Haftpflichtversicherungsschutz gedeckt sind.
4.2.8. Ist der Teilnehmer nicht zugleich Zulassungsbesitzer des verwendeten Fahrzeuges, so muss der Teilnehmer bei sonstigem Ausschluss von der Veranstaltung eine schriftliche Einverständniserklärung des Zulassungsbesitzers vorlegen.
4.2.9. Gemäß gesetzlichen Bestimmungen sind sowohl die PS als auch der jeweilige Teilnehmer verpflichtet, fixierte Maximalschallpegel nicht zu überschreiten. Die PS behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Schallleistungen der einzelnen Fahrzeuge, mit einem geeichten, mobilen Schallmessgerät zu prüfen und Teilnehmer, deren Fahrzeuge die Maximalwerte überschreiten, von der Veranstaltung auszuschließen. Den Teilnehmern stehen aus einer solchen Beendigung keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen die PS zu. Insbesondere werden Teilnahmegebühren nicht refundiert.
4.2.10. Stellt die PS ein Fahrzeug zur Teilnahme zur Verfügung (Leihgebühr entsprechend jeweiliger Leistungsbeschreibung), akzeptiert der Teilnehmer das jeweilige Fahrzeug und wird damit sorgfältig umgehen.
4.3. Hospitality
4.3.1. Sollten einzelne Produkte, aus welchem Grund auch immer, nicht lieferbar sein, behält sich die PS das Recht vor, die im Anbot genannten Produkte gegen zumindest gleichwertige Produkte auszutauschen, insbesondere bei Bouteilleweinen einen Tausch des Jahrgangs vorzunehmen. Dadurch bedingte Preiserhöhungen bleiben vorbehalten. Reklamationen (Menge oder Qualität) sind bei sonstiger Vermutung der Unbegründetheit und Rechtsverlust unmittelbar nach der Veranstaltung bekannt zu geben.
4.3.2. Tritt der Kunde selbst als Veranstalter auf und sind für Veranstaltungen im Rahmen der Hospitality etwaige behördliche Anmeldungen oder Genehmigungen erforderlich, so ist der Kunde hierfür selbst verantwortlich diese beizubringen und diesbezüglich die PS gegenüber allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ebenso ist der Kunde für die Anmeldung und Abrechnung einer musikalischen Darbietung verantwortlich. Der Kunde hält die PS diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.
4.3.3. Der Kunde hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietungen und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen abzuwickeln.
4.3.4. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände der PS. Die PS übernimmt keine Haftung für Verlust, Untergang oder Beschädigung, auch nicht bei Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der PS.
4.3.5. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die PS ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung und das Anbringen von persönlichen Gegenständen vorher mit der PS abzustimmen.
4.3.6. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf die PS auf Kosten des Kunden entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, kann die PS die Gegenstände im Veranstaltungsraum oder auf der Veranstaltungsfläche belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raum- bzw. Standmiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der PS der eines höheren Schadens vorbehalten.
4.3.7. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoffe, etc.), das im Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial bei PS zurücklassen, ist PS zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.
4.3.8. Grundsätzlich bedarf es für das Aufhängen, Aufstellen oder Ähnliches von Werbematerial auf dem Gelände der PS der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch PS. PS ist berechtigt, in besonderen Fällen für die Darstellung dieses Werbematerials eine Gebühr vom Kunden einzufordern.
4.4. Inanspruchnahme von Flächen/Räumen
4.4.1. Vorübergehende Baumaßnahmen bzw. längerfristige Auf- und Abbauarbeiten (zB Tribünen) lassen gegebenenfalls Abschnitte nur mit Beschränkung befahren und benutzen. Soweit möglich, wird der Vertragspartner/Kunde hierüber zuvor benachrichtigt. Eine Gesamtpreisminderung infolge möglicher Baumaßnahmen bzw. Auf- und Abbauarbeiten ist ausgeschlossen.
4.4.2. Sollten Anlagen von Schnee, Eis oder anderen wetterbedingten Hindernissen betroffen sein, obliegt die Entscheidung, die Veranstaltung abzuhalten oder abzusagen, dem Vertragspartner, wobei eine entsprechende Räumung bei Auftrag und auf Kosten des Vertragspartners vorgenommen wird. Die verbindliche und endgültige Entscheidung obliegt aus Sicherheitsgründen der PS.Sondermüll (z.B. Elektrogeräte, Altbatterien usw.) ist vom Vertragspartner unmittelbar nach Veranstaltungsende unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften vom Veranstaltungsgelände zu entfernen.
4.4.4. Im Falle eines Einsatzes von Eigenstromaggregaten hat der Vertragspartner vorab der PS über den Typ sowie die Aufstellart des jeweiligen Aggregats zu informieren und es sind jegliche Vorgaben durch den Vertragspartner umzusetzen. Die Stromaggregate sowie deren Einsatz haben jedenfalls den österreichischen geltenden Normen und gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Der Vertragspartner hat zudem beim Betrieb von Eigenstromaggregaten sicherzustellen, dass keine Rückspeisung in das Stromnetz der PS, kein Parallelbetrieb mit dem Stromnetz der PS sowie keine Potentialanhebung des Neutralhebers (N) bzw. des PEN – Leiters des Stromnetzes der PS möglich sind. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, ist der Betrieb von Eigenstromaggregaten jedenfalls untersagt.Elektrofahrzeuge dürfen nur an den vorgesehenen Ladestationen getankt werden sowie nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von PS und Unterfertigung des Haftungsverzichts außerhalb geschlossener Räume (zB Boxen, Garagen) geladen werden.Der Vertragspartner verpflichtet sich bzw. allfällige Erfüllungsgehilfen der PS rechtzeitig im Vorhinein die Art und das Ausmaß der Beanspruchung von (Stark-)Strom mitzuteilen. Der Vertragspartner ist insbesondere in Kenntnis des Umstandes, dass ein Ladevorgang von E-Fahrzeugen im Boxengebäude ausdrücklich verboten ist. Für allfällige damit zusammenhängende und/oder daraus entstehende Schäden oder sonstige Vorfälle ist allein und ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich und verpflichtet sich, PS - auch von Ansprüchen Dritter - diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.Anmietungen von Telefon, Datenleitungen, Fax Geräten etc. sind nur bei vorhandener Infrastruktur möglich und der PS mindestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Die Verrechnung erfolgt separat und entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch.
4.4.8. Bei Anmeldung der Veranstaltung wird der Vertragspartner der PS die erwartete Teilnehmer- und/oder Zuschaueranzahl angeben. PS wird daraufhin das vorhandene Mindestsicherheitskonzept darstellen und dem Vertragspartner die entsprechende Durchführung anbieten.
4.4.9. Im Rahmen der Veranstaltung sind Aufbauten nur bis zu einer Höhe von 10 Meter erlaubt. Jeder Aufbau über 10 Meter Höhe muss vorab der PS gemeldet werden und die diesbezügliche behördliche Genehmigung ist vom Vertragspartner der PS bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung vorzulegen. Ein rechtzeitiges Ansuchen beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport ist dabei zu beachten.
4.4.10. Die Punkte 4.2.5., 4.2.9. und 4.3.3. bis inklusive 4.3.8. finden entsprechend Anwendung.
4.5. Erlebnis ohne Motor
Die Punkte 4.2.3., 4.2.4., 4.2.5, 4.2.9., 4.3.2, bis inklusive 4.3.8., 4.4.2., 4.4.3., 4.4.4., 4.4.6., 4.4.8. und 4.4.9 finden entsprechend Anwendung.
5. Datenschutz
5.1. Allgemeines
5.1.1. Kundendaten werden streng vertraulich behandelt und nicht unautorisiert an Dritte weitergegeben. Die PS weist darauf hin, dass sie die zur Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten der Vertragspartner gemäß den gesetzlichen Bestimmungen speichert und verarbeitet. Der Vertragspartner hat das Recht auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten, diese zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einschränken zu lassen, sofern keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen. Die Datenschutzrichtlinie von PS ist abrufbar unter www.redbullring.com (Link über Fußzeile).
5.1.2. Der Teilnehmer / Kunde stimmt mit Vertragsunterfertigung auch der Betriebsordnung zu, wonach Aufnahmen seiner Personen in Bild oder Ton erstellt und ohne zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkung in derzeit oder künftig bekannten Medium (zum Beispiel: TV, Internet, Datenträger, Print) in beliebiger Form und beliebig oft verwendet werden dürfen, ohne, dass dem Teilnehmer/Kunden daraus irgendein finanzieller Vorteil zustünde.
5.1.3. Der Teilnehmer / Kunde kann mit Vertragsunterfertigung zudem sein Einverständnis erklären, dass seine im Zuge der Anmeldung bekanntgegebenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) EDV-unterstützt gespeichert und verarbeitet werden und darüber hinaus zum Zwecke der Zusendung von Informationsmaterial, Prospekten und Angeboten der Projekt Spielberg GmbH & Co KG und / oder Red Bull GmbH und / oder Red Bull Media House GmbH bzw deren verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen verwendet werden dürfen. Dies kann durch den Kunden jederzeit widerrufen werden.
5.2. Medienrechte
Die PS behält sich vor, selbst oder durch beauftragte Dritte von der Veranstaltung/dem Ereignis Audio- und/oder Videoaufzeichnungen bzw. fotografische Aufnahmen zu erstellen. Die PS oder von PS gegebenenfalls autorisierte Dritte sind berechtigt, solche Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Fotos von der Nutzung des Red Bull Ring sowie Namen, Bild, Stimme, Darbietung und Biografie der Nutzer für jegliche Zwecke zu jederZeit (auch kommerzielle, Werbe- oder sonstige Zwecke) in allen Medien zu verwenden. Die PS hat das Recht, sämtliches Material zu benutzen und zu verwerten, auszustrahlen, abzubilden, zu verbreiten und zu vervielfältigen und/oder in sämtlichen Medien, wie insbesondere im Radio, Fernsehen, Kino, bei Events, auf Datenträgern oder im Internet uneingeschränkt zu veröffentlichen. Die PS ist weiters berechtigt, jegliche Änderungen, Bearbeitungen, Unterbrechungen, Streichungen oder sonstige Modifikationen an dem Material vorzunehmen und dieses Material uneingeschränkt zu verwenden. Darüber hinaus ist die PS berechtigt, diese Rechte an Dritte zu übertragen und diesen Sublizenzen zu erteilen. Der Vertragspartner stimmt zu, dass sein Name als Benutzer des Red Bull Ring nicht genannt werden muss. Dem Veranstalter und einzelnen Nutzern des Red Bull Ring steht kein finanzieller Vorteil zu, sollten sie im Material (welches auch immer) über die Veranstaltung erscheinen.
6. Haftung
6.1. Driving Experience
6.1.1. Die Teilnahme an Driving Experiences erfolgt freiwillig und auf eigenes Risiko. Motorsport ist gefährlich und kann zu Verletzungen und tödlichen Unfällen führen. Aufgrund der herrschenden Lautstärke kann es zu Gehör- und/oder Gesundheitsschäden kommen. Der Vertragspartner haftet für jegliche von ihm direkt oder indirekt verursachten Schäden an der Anlage (insbesondere Rennstrecke samt Nebenanlagen und Boxen etc.) und am zur Verfügung gestellten Fahrzeug, welche durch Unfälle oder durch unsachgemäße Benützung des Fahrzeuges entstehen, sowie für Personenschäden und Schäden an Gegenständen Dritter, insbesondere zum Beispiel an Drittfahrzeugen. Er haftet in jedem Fall in voller Höhe des Schadens und wird die PS sowie alle mit ihr in Verbindung stehenden Organisationen und Einzelpersonen von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit den vom Teilnehmer verursachten Schadenereignissen stehen bzw. daraus resultieren, schad- und klaglos halten.
6.1.2. Der Vertragspartner sowie dessen Rechtsnachfolger verzichten gegenüber PS auf Ansprüche aus fahrlässig, durch die PS oder durch Drittdienstleister verursachten Sach- und Vermögensschaden, sowie aus jeglichen indirekten Schäden und entgangenem Gewinn.
6.1.3. Für B2B gilt: Die Haftung der PS bzw. deren Erfüllungsgehilfen ist hinsichtlich grob fahrlässig verursachter, durch vorhersehbare und sporttypische Gefahren hervorgerufener Sachschäden ausgeschlossen. Für leicht fahrlässiges Verhalten der PS besteht für Sachschäden generell keine Haftung. Die Beweislast für das grob fahrlässige Verschulden der PS bzw. deren Erfüllungsgehilfen für Sachschäden durch unvorhersehbare und untypische Gefahren trifft den Vertragspartner. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners bzw. dessen Rechtsnachfolger gegen die PS verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
6.1.4. Für B2C gilt: Die Teilnahme des Vertragspartners an der Veranstaltung erfolgt hinsichtlich sporttypischer Risiken, wie insbesondere auf Grund von Unfällen der Teilnehmer durch deren Person oder deren Sportmaterial hervorgerufener Sachschäden, auf eigene Gefahr. Dem Teilnehmer bzw. Besucher der Veranstaltung ist auch bewusst, dass auf Grund unvorhersehbarer und untypischer Gefahren, wie insbesondere durch Verlust oder Diebstahl, Schäden eintreten können.
Die Haftung der PS bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen ist hinsichtlich Sach- und Vermögensschäden des Besuchers bzw. Teilnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leicht fahrlässig verursachte, vorhersehbare oder sporttypische Schäden haftet die PS jedenfalls nicht. Die Beweislast für das leicht fahrlässige Verhalten der PS bzw. deren Erfüllungsgehilfen bei unvorhersehbaren oder untypischen Schäden trägt der Besucher/Teilnehmer.
6.1.5. Das Anfertigen von Fotos, Videos, Tonmittschnitten und Ähnlichem ist am Areal der PS nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der PS erlaubt. Selbst in den Fällen genehmigter Aufnahmen ist deren Nutzung nur zu privaten, nicht auf die Erzielung irgendeiner Art von Gewinn gerichteten Zwecken gestattet.
6.2. Hospitality
Bei Verträgen im Bereich der Hospitality haftet der Kunde für sämtliche Schäden, die durch ihn oder seine Gäste, verursacht worden sind, im Sinne des Gesetzes.
6.3. Erlebnis ohne Motor
6.3.1. Die Teilnahme an Erlebnissen ohne Motor erfolgt freiwillig und auf eigenes Risiko. Der Vertragspartner haftet für jegliche von ihm direkt oder indirekt verursachten Schäden. Er haftet in voller Höhe des Schadens und wird die PS sowie alle mit ihr in Verbindung stehenden Organisationen und Einzelpersonen von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit den vom Vertragspartner verursachten Schadenereignissen stehen bzw. daraus resultieren, schad- und klaglos halten.
6.3.2. Für B2B gilt: Die Haftung der PS bzw. deren Erfüllungsgehilfen ist hinsichtlich grob fahrlässig verursachter, durch vorhersehbare Gefahren hervorgerufener Sachschäden ausgeschlossen. Für leicht fahrlässiges Verhalten der PS besteht für Sachschäden generell keine Haftung. Die Beweislast für das grob fahrlässige Verschulden der PS bzw. deren Erfüllungsgehilfen für Sachschäden durch unvorhersehbare und untypische Gefahren trifft den Vertragspartner. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners bzw. dessen Rechtsnachfolger gegen die PS verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
6.3.3. Für B2C gilt: Die Teilnahme des Vertragspartners an der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Dem Vertragspartner der Veranstaltung ist auch bewusst, dass auf Grund unvorhersehbarer und untypischer Gefahren, wie insbesondere durch Verlust oder Diebstahl, Schäden eintreten können.
Die Haftung der PS bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen ist hinsichtlich Sach- und Vermögensschäden des Vertragspartners auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leicht fahrlässig verursachte, vorhersehbare Schäden haftet die PS jedenfalls nicht. Die Beweislast für das leicht fahrlässige Verhalten der PS bzw. deren Erfüllungsgehilfen bei unvorhersehbaren oder untypischen Schäden trägt der Vertragspartner.
6.4. Inanspruchnahme von Flächen/Räumen
6.4.1. Außer ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ist allein der Vertragspartner für die Ankündigung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.
6.4.2. Der Vertragspartner ist für die Veranstaltung sowie alle mit der Veranstaltung zusammenhängenden und/oder daraus resultierenden Schäden oder sonstigen Vorfällen allein und ausschließlich verantwortlich. Die PS wird diesbezüglich schad- und klaglos gehalten.
6.4.3. Der Vertragspartner ist insbesondere für die Einhaltung sämtlicher vertragsgegenständlicher und/oder sonstiger für die Veranstaltung einschlägiger und im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehender gesetzlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Pflichten, Verantwortlichkeiten, Vorgaben und Bestimmungen verantwortlich, haftet für alle aus der Übertretung dieser Vorgaben resultierenden Kosten und Schäden und hält die PS in diesem Zusammenhang schad- und klaglos. Wenn es für die Durchführung der Veranstaltung und/oder die Teilnahme an der Veranstaltung irgendeiner Bewilligung, Genehmigung oder sonstiger Voraussetzung welcher Art immer bedarf, ist der Vertragspartner dafür verantwortlich, das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung sicherzustellen und diese der PS unaufgefordert vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen
6.4.4. PS behält sich vor, die Veranstaltung bei festgestellten Verstößen des Vertragspartners gegen die abgeschlossene Vereinbarung abzusagen und/oder das Vertragsverhältnis jederzeit zu beenden. Dem Vertragspartner stehen aus einer solchen Beendigung keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen die PS zu und hat der Veranstalter die PS diesbezüglich, insbesondere auch gegen Ansprüche Dritter, schad– und klaglos zu halten. PS behält sich vor, aus Sicherheitsgründen für bestimmte Veranstaltungen verbindliche Vorgaben zu machen. Bei solchen Vorgaben handelt es sich um verbindliche Mindestmaßnahmen, jedoch übernimmt PS keine Haftung dafür, dass diese Mindestvorgaben tatsächlich ausreichend sind.
6.4.5. Wenn und sofern die PS eines der ihr aus dem Vertrag erwachsenden Rechte geltend macht, wird der Vertragspartner keine wie immer gearteten Ansprüche gegen die PS geltend machen und diese insbesondere auch gegen Ansprüche betroffener Dritter schad- und klaglos halten.
6.4.6. Der Vertragspartner sowie seine Mitarbeiter und/oder allfällige Erfüllungsgehilfen verzichten gegenüber der PS sowie den von der PS beauftragten Dienstleistern und/oder Sicherheitsorganisationen auf sämtliche Schadenersatzansprüche, die ihnen möglicherweise aus und/oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung erwachsen, außer diese wurden von der PS vorsätzlich verursacht, wobei der Beweis dem Vertragspartner obliegt. Der Vertragspartner erklärt, rechtmäßig und gültig einen Verzicht im Namen seiner Mitarbeiter und/oder allfälliger Erfüllungsgehilfen abgeben zu können.
6.5. Verwahrung von Gegenständen
6.5.1. Kunden dürfen Equipment, Zubehör oder sonstige Gegenstände (nachfolgend „Gegenstände“) ausschließlich nach erfolgter Abstimmung und Genehmigung von PS an den vorgesehenen Veranstaltungsort liefern bzw. senden lassen. Ohne zuvor ergangener Ab- und Zustimmung kann PS die Annahme von Lieferungen und Sendungen verweigern.
PS übernimmt in diesem Zusammenhang keine Einfuhrumsatzsteuer, Servicepauschalen, Zölle oder sonstigen Abgaben.
6.5.2. Jeder Kunde hat sämtliche Gegenstände nach Beendigung der Veranstaltung vom Veranstaltungsort und -gelände zu räumen. Für jeden Gegenstand, welcher sich dennoch weiterhin am Veranstaltungsgelände oder -ort befindet, hat der Kunde umgehend eine Abholung zu organisieren sowie deren Abholungsmodalitäten unverzüglich PS bekannt zu geben. Widrigenfalls werden die Gegenstände auf Kosten des Kunden von PS an diesen rückversandt. Gegenstände einer etwaigen im Einzelfall vereinbarten Verwahrung über die Beendigung der Veranstaltung hinaus lagern auf Gefahr, Risiko und Kosten des Kunden.
6.5.3. Für B2B gilt: Die Haftung der PS bzw. deren Erfüllungsgehilfen ist hinsichtlich grob fahrlässig verursachter, durch vorhersehbare und typische Gefahren hervorgerufener Schäden an den Verwahrungsgegenständen ausgeschlossen. Für leicht fahrlässiges Verhalten der PS besteht generell keine Haftung. Die Beweislast für das grob fahrlässige Verschulden der PS bzw. deren Erfüllungsgehilfen für Schäden an den Verwahrungsgegenständen durch unvorhersehbare und untypische Gefahren trifft den Kunden. Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen die PS verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens.
6.5.4. Für B2C gilt: Die Verwahrung von Gegenständen des Kunden erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung von PS bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen ist hinsichtlich Schäden an den Verwahrungsgegenständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leicht fahrlässig verursachte, vorhersehbare oder typische Schäden haftet PS jedenfalls nicht. Die Beweislast für das leicht fahrlässige Verhalten von PS bzw. deren Erfüllungsgehilfen bei unvorhersehbaren oder untypischen Schäden trägt der Kunde.
7. Schadenersatz
7.1. Allgemeines
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die PS ausschließlich für Personenschäden. Zum Schadenersatz ist die PS in allen übrigen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet, jedoch nach Maßgabe der Punkte 6.1.3., 6.1.4., 6.3.2., 6.3.3., 6.5.3. und 6.5.4., Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die PS nicht.
7.2. Inanspruchnahme von Flächen/Räumen
7.2.1. Der Vertragspartner erklärt, nach Übernahme der Flächen / Räume umgehend zu prüfen, ob sich diese in einem für die Veranstaltung geeigneten Zustand befinden. Allfällige Beschädigungen und/oder Mängel sind der PS vor der Veranstaltung anzuzeigen und in einem Zustandsprotokoll festzuhalten. Nicht entsprechend angezeigte Beschädigungen und/oder Mängel gehen zu Lasten des Vertragspartners,
7.2.2. Im Falle eines Schadens während der Veranstaltung ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich ein Schadenprotokoll aufzunehmen und dieses umgehend an PS im Original zu übergeben.
7.2.3. Der Vertragspartner wird aus Schäden, welche während der Veranstaltung auftreten und eine Fortsetzung der Veranstaltung verhindern oder zu einer Verzögerung der Veranstaltung führen, keine Ansprüche gegen die PS ableiten.
7.2.4. Allfällige Schäden, welche nach Ende der Veranstaltung festgestellt werden, wird die PS auf Kosten des Vertragspartners beheben lassen. Die PS wird die entsprechenden Rechnungen sachlich prüfen und zur Bezahlung an den Veranstalter weiterleiten. Eine allfällige Schadensabwicklung mit Versicherungsgesellschaften und Teilnehmern liegt in der alleinigen Zuständigkeit und Verantwortung des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Schadensaufnahme während seiner Vertragslaufzeit abgeschlossen ist. Spätestens nach Ende der Vertragslaufzeit ist PS berechtigt, den Schaden, auch wenn die Schadensaufnahme nicht abgeschlossen ist, reparieren zu lassen, damit der Betrieb nicht gestört wird.
8. Stornobedingungen / Rücktrittsrecht
8.1. Allgemeines
8.1.1. Jede Stornierung bzw. jeder Rücktritt bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform, wobei seitens der PS auch eine Verständigung per E-Mail dem Schriftlichkeitsgebot entspricht. Abhängig vom Tätigkeitsbereich der PS mit welchem ein Vertrag geschlossen wurde, gelten unterschiedliche Rücktrittskostenstaffelungen. Die genannten Fristen beziehen sich auf den Eingang der Erklärung bei der PS.
8.1.2. Für B2C gilt: Kommt der Vertrag/die Vereinbarung zwischen PS und einem Verbraucher iSd österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von PS und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zustande, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag iSd Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung binnen 14 (vierzehn) Tagen zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Vertragspartner, bei Verträgen über die Erbringungen von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der genannten Frist abgesendet wird. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Ein Muster-Widerrufsformular wird unter Abschnitt C Punkt 7.2.1. dieser AGB zur Verfügung gestellt.
Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, so wird PS die geleisteten Zahlungen, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, erstatten. Für die Rückzahlung wird jenes Zahlungsmittel verwendet, welches der Vertragspartner für die Abwicklung seiner Zahlung gewählt hat; die Ver-wendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und dem Vertragspartner dadurch keine Kosten anfallen. Die Kosten der Rücksendung hat der Vertragspartner zu tragen. Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen kann PS die Rückzahlung verweigern, bis entweder die Ware wieder zurück eingelangt ist oder der Vertragspartner einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat. Der Vertragspartner hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Hat der Verbraucher (iSd FAGG) von PS verlangt, bereits vor dem Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Erfüllung des Vertrages zu beginnen, so hat der Verbraucher einen verhältnismäßigen, von PS bekannt zu gebenden, Betrag an PS zu bezahlen.
8.2. Driving Experience, Inanspruchnahme von Flächen/Räumen, Erlebnisse ohne Motor
8.2.1. Beim Rücktritt vor Beginn einer Veranstaltung/eines Erlebnisses gelten nachfolgende Rücktrittskostenstaffelungen bei schriftlicher Absage:
• Bei schriftlicher Absage innerhalb der letzten 7 Tage vor der Veranstaltung und bei nicht erfolgter Absage 100% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei schriftlicher Absage vom 8. bis zum 14. Tag vor der Veranstaltung 80% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei schriftlicher Absage vom 15. bis zum 28. Tag vor der Veranstaltung 60% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei schriftlicher Absage vom 29. bis zum 45. Tag vor der Veranstaltung 40% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei schriftlicher Absage vom 46. bis zum 59. Tag vor der Veranstaltung 25% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei schriftlicher Absage bis zum 60. Tag vor der Veranstaltung 15% der voraussichtlichen Gebühr.
8.2.2. Für B2C gilt: Im Falle einer Umbuchung wird eine Umbuchungsgebühr in der Höhe von EUR 20,00 in Rechnung gestellt. Ein Ersatzteilnehmer kann genannt werden. Eine Umbuchung kann bis 5 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin vorgenommen werden.
8.2.3. Für B2C gilt: Die PS behält sich vor, Veranstaltungen abzubrechen, zu verschieben oder auch abzusagen, wenn eine Mindestteilnehmerzahl bei Driving Experience Veranstaltungen von 5 Personen nicht erreicht wird, die Wetterverhältnisse eine Durchführung der Veranstaltung ohne Gefährdung der Teilnehmer bzw. der benutzten Fahrzeuge nicht zulassen und / oder andere wichtige Gründe vorliegen. In diesem Fall sorgt die PS für einen Ersatztermin oder erstattet dem Teilnehmer, sollte dieser den Ersatztermin nicht wahrnehmen können, auf schriftlichen Antrag (Zugang bei der PS binnen 14 Tagen ab Absage, bei sonstiger Geltung der oben festgelegten Stornogebühren bzw. Rücktrittskostenstaffelungen) bei gleichzeitigem Rücktritt vom Teilnahmevertrag durch den Teilnehmer die Teilnahmegebühr zurück. Für die Richtigkeit der Kontodaten des Teilnehmers hat dieser selbst zu sorgen.
8.3. Hospitality
Im Bereich der Hospitality kann der Kunde ohne Angaben von Gründen schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Hierfür gelten nachfolgende Rücktrittskostenstaffelungen:
• Bei schriftlicher Absage innerhalb der letzten 7 Tage vor der Veranstaltung und bei nicht erfolgter Absage 100% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei schriftlicher Absage vom 8. bis zum 14. Tag vor der Veranstaltung 80% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei schriftlicher Absage vom 15. bis zum 28. Tag vor der Veranstaltung 60% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei schriftlicher Absage vom 29. bis zum 45. Tag vor der Veranstaltung 40% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei schriftlicher Absage vom 46. bis zum 59. Tag vor der Veranstaltung 25% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei schriftlicher Absage bis zum 60. Tag vor der Veranstaltung 15% der voraussichtlichen Gebühr.
9. Schriftlichkeitsgebot
Individualabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages bzw. des Teilnahmevertrags, sowie der gegenständlichen AGB bedürfen bei sonstiger Unwirksamkeit der Schriftform.
10. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche, die den Gewollten am nächsten kommen.
11. Rechtswahl / Gerichtsstand / Erfüllungsort
11.1. Rechtswahl
11.1.1. Allgemeines
Auf diese AGB sowie sämtliche daraus entstehenden und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche und Streitigkeiten kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der nationalen und internationalen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.
11.2. Hospitality
Bei Verträgen im Bereich der Hospitality der PS bzw. im Zusammenhang damit gegenständlich geregelte Einkaufsbedingungen ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des österreichischen internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechtsübereinkommens anzuwenden.
11.3. Gerichtsstand
Für diese AGB, den Teilnahmevertrag sowie sämtliche daraus entstehenden und / oder damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche und Streitigkeiten sowie für sämtliche aus der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten entstehenden Streitigkeiten wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, die Zuständigkeit des sachlich und örtlich, für die Projekt Spielberg GmbH & Co KG in Betracht kommenden Gerichtsstandes vereinbart.
11.4. Erfüllungsort
Für Verträge im Rahmen der Hospitality der PS ist Erfüllungsort der im Angebot genannte Ort der Veranstaltung. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Im Zweifel ist der Erfüllungsort der Sitz der PS.
ABSCHNITT B
Abschnitt B enthält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge, Rechtsgeschäfte und Leistungsbeziehungen im Zusammenhang mit Hotellerie. Zu den Hotelbetrieben zählen Hotel Schönberghof, Gästehaus Enzinger, Hotel Steirerschlössl, Steirerschlössl Gästehaus, Cafe Wasserturm, Hotel Hofwirt, Schloss Gabelhofen und G’Schlössl Murtal (einsehbar unter https://www.tauroa.at)
1. Vertragsabschluss – Anzahlung
1.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger (PS) zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
1.2. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der
Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande. Alternativ können statt einer Anzahlungsleistung die Angabe von Kreditkartendaten gefordert werden.
1.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung spesen- und abzugsfrei zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
1.4. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
1.5. Der Beherberger behält sich das Recht vor, in vereinzelten Fällen, wie zB bei Buchung einer größeren Veranstaltung (ab einer Rechnungssumme in Höhe von € 10.000,00) die notwendigen Kundendaten zum Zweck der Bonitätsprüfung an den KSV zu übermitteln.
2. Beginn und Ende der Beherbergung
2.1. Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
2.2. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6:00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
2.3. Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11:00 Uhr vollkommen freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
3. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
3.1. Rücktritt durch den Beherberger
3.1.1. Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
3.1.2. Falls der Gast bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
3.1.3. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe Punkt 1.1.3.) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen endet die Beherbergungspflicht ab 18:00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
3.1.4. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
3.2. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
3.2.1. Für B2C gilt: Bis spätestens 3 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch die einseitige Erklärung des Vertragspartners aufgelöst werden, danach werden 90% der voraussichtlichen Gebühr fällig.
3.2.2. Für Buchungen ab 10 Personen gilt:
Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
• Bei Rücktritt innerhalb der letzten 7 Tage und bei nicht erfolgter Absage 90% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei Rücktritt vom 8. bis zum 14. Tag vor Anreise 80% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei Rücktritt vom 15. bis zum 28. Tag vor Anreise 60% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei Rücktritt vom 29. bis zum 45. Tag vor Anreise 40% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei Rücktritt vom 46. bis zum 59. Tag vor Anreise 25% der voraussichtlichen Gebühr.
• Bei Rücktritt bis zum 60. Tag vor Anreise 15% der voraussichtlichen Gebühr.
Bei einer erfolgten Zimmerbuchung von zumindest 10 Zimmern (ungeachtet, ob Doppel oder Einzelbelegung) gilt zu den oben dargestellten Stornobedingungen zusätzlich Folgendes:
• Vom gebuchten Zimmerkontingent dürfen bis zum 29. Tag vor der Anreise 10% des gebuchten Zimmerkontingents kostenfrei storniert werden.
• Ab dem 28. Tag bis zum 8. Tag vor der Anreise dürfen 2% des gebuchten Zimmerkontingentes kostenfrei storniert werden.
3.3. Für B2B gilt: Es gelten dieselben Stornobedingungen wie für Buchungen ab 10 Personen.
3.4. Behinderung der Anreise
3.4.1. Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
3.4.2. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
4. Beistellung einer Ersatzunterkunft
4.1. Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
4.2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
4.3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
5. Rechte des Vertragspartners
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung), welche gegebenenfalls öffentlich ausgehängt sind, auszuüben.
6. Pflichten des Vertragspartners
6.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
6.1.1. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmen, usw.
6.1.2. Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen und haftet bezüglich allfälligen Ansprüchen Dritter den Beherberger vollkommen schad- und klaglos zu halten.
7. Rechte des Beherbergers
7.1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit in Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
7.2. Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr und vor 6:00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
7.3. Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
8. Pflichten des Beherbergers
8.1. Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
8.2. Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
• Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw.;
• für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
9. Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
9.1. Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt (maximal jedoch im Sinne des § 970 ABGB iVm BGBL. 638/1921). Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
9.2. Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit (mit Ausnahme von Personenschäden) ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmen wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
9.3. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit EUR 550,-- (§ 970a ABGB). Der Beherberger haftet für einen darüberhinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einem seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 10.1. und 10.2. gilt sinngemäß.
9.4. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
9.5. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind die Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist der Anspruch verjährt.
10. Haftungsbeschränkungen
10.1. Für B2C gilt: Die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit wird, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
10.2. Für B2B gilt: Die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
11. Tierhaltung
11.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
11.2. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
11.3. Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
11.4. Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
11.5. In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
12. Verlängerung der Beherbergung
12.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthaltes rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
12.2. Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
13. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
13.1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
13.2. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
13.3. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
13.4. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
14. Erkrankung des Gastes
14.1. Erkrankt der Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
14.2. Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
15.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
15.2. Es gelten die Bestimmungen des Punktes 9., 10., 11.1.1. und 11.2. und11.3. des Abschnittes A.
16. Sonstiges
16.1. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren haben. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignisfällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
16.2. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24:00 Uhr ME(S)Z) zugegangen sein.
16.3. Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
16.4. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
ABSCHNITT C
Abschnitt C enthält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gutscheinkauf.
1. Allgemeines
Mit seinem schriftlichen, datenelektronischen (Internet, Fax) und/oder telefonischen Kaufanbot betreffend Gutscheine der PS akzeptiert der Vertragspartner die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten.
Individualabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Kaufvertrages, der Angebotsannahme oder dieser AGB werden nur dann Vertragsbestandteil bzw. wirksam, wenn sie schriftlich von PS bestätigt wurden. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch die Abgabe eines Angebotes durch den Vertragspartner und die Annahme durch PS zustande. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der schriftlichen (auch elektronischen) Auftragsbestätigung der PS als angenommen, womit der Vertrag zustande kommt.
Bestellungen dürfen nur von Personen getätigt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Preise sind in Euro angegeben. Alle angegebenen Preise verstehen sich inklusive allfälliger gesetzlicher Umsatzsteuer, jedoch exklusive Versandkosten und allfälliger Gebühren, die zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt werden. Alle Preise sind Tagespreise und gelten bis auf Widerruf.
Die Zahlung durch den Vertragspartner erfolgt spesen- und abzugsfrei per Kreditkarte (Visa, MasterCard) oder Online-Überweisung.
4. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ansprüche der PS in deren Eigentum. Wird die Ware an Dritte weitergegeben, so ist auf den Eigentumsvorbehalt gesondert hinzuweisen und bleibt dieser daher aufrecht.
5. Lieferbedingungen
5.1. Der Gutscheinversand erfolgt wahlweise per E-Mail oder per Post. Die Lieferfristen und -termine werden von der PS nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner.
5.2. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessen – zumindest zweiwöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vor-liegt.
6. Geltunsgsdauer
Die Geltungsdauer der von PS ausgestellten Gutscheine beträgt 5 (fünf) Jahre ab Ausstellungsdatum.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Unternehmer, besteht kein Rücktrittsrecht. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gilt das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung binnen 14 (vierzehn) Tagen zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Vertragspartner, bei Verträgen über die Erbringungen von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der genannten Frist abgesendet wird. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden.
7.2. Dem Vertragspartner wird jedoch ein Muster (siehe Anhang A) eines Widerrufsformulars zur Verfügung gestellt.
7.3. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, so wird PS die geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung erstatten. Für die Rückzahlung wird jenes Zahlungsmittel verwendet, welches der Vertragspartner für die Abwicklung seiner Zahlung gewählt hat; die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und dem Vertragspartner dadurch keine Kosten anfallen. Die Kosten der Rücksendung hat der Vertragspartner zu tragen.
7.4. Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen kann PS die Rückzahlung verweigern, bis entweder die Ware wieder zurück eingelangt ist oder der Vertragspartner einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat.
7.5. Der Vertragspartner hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
7.6. Hat der Verbraucher (iSd FAGG) von PS verlangt, bereits vor dem Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Erfüllung des Vertrages zu beginnen, so hat der Verbraucher einen verhältnismäßigen, von PS bekannt zu gebenden, Betrag an PS zu bezahlen.
7. Schadenersatz
Zum Schadenersatz ist PS in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PS ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet PS nicht.
8. Datenschutz
Kundendaten werden streng vertraulich behandelt und nicht unautorisiert an Dritte weitergegeben. PS weist darauf hin, dass es die zur Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten der Vertragspartner gemäß den gesetzlichen Bestimmungen speichert und verarbeitet. Der Vertragspartner hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner personenbezogenen Daten. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens.
9. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche, die den Gewollten am nächsten kommen
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Auf diese AGB, den Gutscheinkaufvertrag sowie sämtliche daraus entstehenden und/oder damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche und Streitigkeiten wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, die Zuständigkeit des sachlich, für die PS in Betracht kommenden Gerichtsstandes vereinbart. Allfällige zwingende Gerichtsstände des KSchG zugunsten des Verbrauchers bleiben von dieser Gerichtsstandvereinbarung unberührt. Im Zusammenhang damit ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des österreichischen internationalen Privatrechtes (IPRG) und des UN-Kaufrechtsübereinkommens anzuwenden. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Unternehmens in Spielberg.
Spielberg, Juli 2022
Projekt Spielberg GmbH & Co KG